Energieauditpflicht

Die pflichten - ein kurzer Überblick

Seit April 2015 verpflichtet das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sogenannte Nicht-KMU (KMU = Kleine und mittlere Unternehmen) zur Durchführung von Energieaudits. Das Energieaudit musste erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, alle vier Jahre durchgeführt werden (sogenanntes "Wiederholungs-audit"). Diese Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das Energieaudit vor oder nach dem 5. Dezember 2015 durchgeführt wurde.


Der Ablauf und die Inhalte von Energieaudits sind in der ISO 16247-1 festgelegt. In dieser Norm sind die konkreten Anforderungen an die Auditvorbereitung, die Auditdurchführung und an den Auditbericht definiert. Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, dürfen die Audits zudem nur von zugelassenen Auditoren durchgeführt werden.

 

Ein Energieaudit umfasst eine Datenerhebung aller relevanter Energieverbraucher, eine Vor-Ort-Begehung der Unternehmensstandorte, die Analyse der Daten, die Ableitung von Maßnahmen und die Erstellung eines Energieauditberichts. 

 

Ein Energiemanagementsystem nach Vorgabe der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS befreit von dieser gesetzlichen Energieauditpflicht.


Unser Angebot

Ob sich die Einführung eines Energiemanagementsystems im Gegensatz durch Durchführung der Energieaudits lohnt, ist für jedes Unternehmen individuell zu prüfen. Wir beraten Sie gerne, welcher Weg für Ihr Unternehmen der richtige ist. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!