Steuerentlastung

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich nach

§ 10 Stromsteuergesetz (StromStG) die Stromsteuer auf Antrag erstatten oder vergüten lassen, wenn der Strom für betriebliche Zwecke entnommen worden ist. Desweiteren besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit der Befreiung von der Energiesteuer nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG).

 

Voraussetzung, um eine Steuerentlastung gewährt zu bekommen, ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 StromStG bzw. § 55 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG der Betrieb eines Energiemanagement-systms oder eines Umweltmanagementsystems gemäß EMAS-Verordnung.

 



Unser Angebot

Ob sich die Einführung eines Energiemanagementsystems oder eines Umweltmanagementsystems lohnt, ist für jedes Unternehmen individuell zu prüfen. Wir beraten Sie gerne, welcher Weg für Ihr Unternehmen der richtige ist. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!